Abschreibungsdauer für vermietete Immobilien kann gekürzt werden
Die gesetzliche Abschreibungsdauer bei vermieteten Immobilien beträgt 50 Jahre. Wenn ein Gebäude oder einzelne Gebäudeteile schon früher abgenutzt sind, kann der Eigentümer die Abschreibung jedoch verkürzen. Damit entschied der Bundesfinanzhof gegen die übliche Praxis in den Finanzämtern, die bisher nur eine einheitliche Abschreibung ermöglichen.
Vorteilhaft ist das Urteil für alle Eigentümer, deren Immobilie bereits vor Ablauf der 50-Jahre-Frist wirtschaftlich verbraucht ist. Sollte es keine Möglichkeit geben, das Gebäude weiter zu nutzen, können sie die noch ausstehenden Summen außerplanmäßig bei der Steuer geltend machen.
Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Abschreibungsdauer-kann-verkuerzt-werden-article11557116.html Abgerufen am 21. Oktober 2013