Ärzte in Freizeit haften nicht für medizinische Fehler

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
7. August 2006

Da ein Gynäkologe im Urlaub einen Fehler bei wiederbelebenden Maßnahmen machte, erlitt ein Mädchen bleibende Hirnschäden. Da der Arzt das Kind bereits für tot hielt und daher nicht mehr eingriff, verklagten die Eltern den Arzt im Nachhinein auf Schmerzensgeld sowie Schadensersatz aufgrund unterlassener Hilfeleistung.

Das Oberlandesgericht München entschied allerdings, dass ein Arzt, der privat unterwegs ist, wie ein "vorbeikommender Dritte" zu bewerten und daher nicht haftbar zu machen ist. Der Arzt wurde freigesprochen.