Anwendung der StVO-Regeln auf Parkplätzen - Eigentümer haben besondere Rechte

Von Ingo Krüger
28. März 2014

Viele Autofahrer befällt auf einem Parkplatz Unsicherheit. Gelten dort die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) oder nicht? Haben die Betreiber auf einem privaten Parkgelände eigene Rechte?

Regelungen auf städtischen und kommunalen Parkplätzen

Grundsätzlich ist die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) überall dort gültig, wo öffentlicher Verkehr stattfindet. Dies gilt folglich auch für städtische oder kommunale Parkflächen. Auch ein Privatparkplatz kann zum öffentlichen Verkehrsraum im strafrechtlichen Sinne zählen, wenn er zusätzlich dem Zugang zu den dahinter gelegenen Wohnblocks dient (Az.: 27 Ns 143/03).

Vorgaben bei Regeln der StVO

Weist ein Schild darauf hin, dass auf einem Gelände die Regeln der StVO gelten, so betrifft dies lediglich Paragraf eins der Straßenverkehrs-Ordnung, der ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme fordert. Eine Höchstgeschwindigkeit von zehn km/h sowie ständige Bremsbereitschaft zählen zu den wichtigsten Vorgaben. Rechts vor links gilt nicht auf Parkplätzen, die keinen Straßencharakter haben (LG Detmold, Az.: 10 S 1/12).

Bei aufgemalten Pfeilen handelt es sich nur um Fahrtrichtungsempfehlungen (Az.: 4 C 175/02). Es kann jederzeit vorkommen, dass sich ein anderer Autofahrer nicht daran hält und in die entgegengesetzte Richtung unterwegs ist. Auch Geldbußen sind möglich. Diese sind keine Verwarnungsgelder, sondern Vertragsstrafen. Teuer wird es, wenn das eigene Fahrzeug abgeschleppt wird.

Verkehrsschilder dienen nur der Orientierung

Besitzer von Parkplätzen können eigene Regeln festlegen, die StVO anwenden oder Verkehrsschilder aufstellen. Diese gelten aber nur als Orientierungshilfe - verlassen sollten sich Autofahrer darauf nicht. Kracht es auf einer solche Parkfläche, entscheiden Gerichte abhängig von den Umständen. Häufig bekommen alle Beteiligten an Parkplatzremplern eine Teilschuld.