Apotheker müssen keine produktneutral verordneten Impfstoffe ausgeben
Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkassen in Baden-Württemberg waren sich einig: ab September 2012 sollten die Ärzte des Bundeslandes Impfstoffe ohne Angabe von Produktnamen oder Wirkstoffen verordnen. Gegen diese Praxis legte eine Apothekerin Klage ein - und bekam nun Recht.
Produkneutrale Rezepte bedeuten für Apotheker einen Mehraufwand. Bevor sie ein Präparat aushändigen, müssen sie prüfen, mit welchem Hersteller die jeweilige Krankenkasse einen Rabattvertrag ausgehandelt hat. Die dazu erforderlichen Informationen sind allerdings nicht in der Software abrufbar. Die Mitarbeiter müssen für jedes Rezept eine Liste studieren.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg berief sich in seinem Urteil auf die Arzneimittelverschreibungsverordnung. Dort sei klar geregelt, dass Ärzte auf Rezepten den Namen des Präparats oder den Wirkstoff und die gewünschte Wirkstärke angeben müssen.