Arbeitnehmer: Rechtliche Tipps für einen Krankheitsausbruch im Urlaub
Bei Krankheitsausbruch im Urlaub sollte ein Arzt aufgesucht und der Arbeitgeber informiert werden
Für die meisten Arbeitnehmer stellt der Urlaub ein jährlich erstrebenswertes Ziel dar, doch nicht immer bleibt man genau in dieser Zeit gesund. Mal Husten, mal Schnupfen sind hierbei kein größeres Problem, allerdings sieht das etwas anders aus, wenn es einem an seinem Ferienort doch schlimmer erwischt.
Krankmeldung ausstellen lassen und dem Arbeitgeber übersenden
Dann heißt es sicherheitshalber zum Arzt gehen, der unter Umständen eine Krankmeldung ausstellt. Diese sollte dem Arbeitgeber unverzüglich übersendet werden, auch wenn man sich im Ausland befindet, denn Krankentage dürfen nicht auf die Urlaubstage angerechnet werden und helfen somit auch Urlaubstage zu sparen.
Am besten ist es, wenn man für den Fall der Fälle eine vertraute Person zuhause informieren, die wiederum zumindest vorab die Krankmeldung dem Arbeitgeber mitteilt. Auch wenn man sich im Ausland aufhält, muss der Arbeitgeber die Möglichkeit haben die vorhandene Erkrankung nachprüfen zu können, weshalb man die Urlaubsadresse im Betrieb angeben sollte.
Die Vier-Tage-Frist auch im Urlaub einhalten
Die Einhaltung der Vier-Tages-Frist, in der der Arbeitgeber die ärztliche Krankmeldung schriftlich in der Hand haben sollte, muss auch aus dem Ausland eingehalten werden. Dauert die Übersendung aufgrund der gegebenen Postwege länger, dann kann dem Arbeitnehmer kein Verschulden angehängt werden, wobei es am besten ist, man schickt die Krankmeldung vorab per Mail oder Fax, deren Sendekosten der Arbeitgeber allerdings übernehmen muss.
Die so entstandenen weiteren Urlaubstage dürfen jedoch nicht an die Zeit der Krankheit angehängt werden, allerdings verfallen die Urlaubstage auch nicht, es sei denn, dass es sich um einen Resturlaub handelt. Die gilt nur für den vierwöchigen Mindesturlaub, alles was darüber hinausgeht verfällt dann.