Behinderung darf nicht als Kündigungsgrund gelten
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied einen Fall (Aktenzeichen: 24 Sa 340/08, 24 Sa 742/08), in dem es um die Kündigung einer Wachpolizistin mit einem Behinderungsgrad von 30 Prozent ging. Das Urteil fiel zu Gunsten der Angestellten aus.
Die Klägerin konnte wegen der festgestellten Behinderung nicht mehr im Objektschutz tätig sein, wurde daraufhin temporär als Pförtnerin beschäftigt, erhielt schlussendlich aber eine Kündigung. Dies geschah mit Zustimmung des Integrationsamts und des Personalrats. Das Gericht urteilte, dass die Kündigung in diesem Fall nicht verhältnismäßig war.
Die betroffene Arbeitnehmerin hätte, im Rahmen der "Beschäftigungspflicht" schwerbehinderter Angestellter, entweder innerhalb des selben "Verwaltungszweigs" weiterbeschäftigt werden müssen, oder es wäre sorgfältig zu prüfen gewesen, ob eine Versetzung in einen anderen Bereich möglich ist. In diesem Rechtsstreit lag die Schuld eindeutig beim Arbeitgeber, der eine Bewerbung der Klägerin auf eine intern ausgeschriebene Stelle ignorierte und die Pförtner-Stellen in einen anderen Zweig ausgelagert hatte.