Bei Entlassung erhaltene Abfindungen müssen versteuert werden

Von Frank Sprengel
4. April 2013

Wer seinen Arbeitsplatz verliert kann vom Glück im Unglück sprechen, wenn er eine Abfindung erhält.

Allerdings werden Abfindungszahlungen seit dem Jahr 2006 steuerlich wie eine herkömmliche Lohnzahlung behandelt, weshalb sie bei der Steuererklärung zum erwirtschafteten Jahresverdienst hinzugezählt werden müssen. Je nach Höhe der Abfindung und Zeitpunkt der Auszahlung kann das bedeuten, dass der Entlassene in eine andere Steuerklasse rutscht und dadurch deutlich mehr Steuern als normal zahlen muss. Diese steuerliche Belastung lässt sich unter Umständen durch die sogenannte Fünftelregelung ein wenig schmälern.

Das ist jedoch nur dann möglich, wenn die Abfindung höher als der kündigungsbedingte Verdienstausfall ist und zudem binnen des Kalenderjahrs der Entlassung ausgezahlt wird. Anstatt zu fünfteln, kann man seine Abfindung auch auf zwei Jahre aufteilen oder komplett im Folgejahr der Kündigung auszahlen lassen. Das könnte spätestens bei anhaltender Erwerbslosigkeit eine enorme Steuerentlastung bedeuten.

Vor der Steuererklärung sollte man jedoch unbedingt einen versierten Steuerberater konsultieren, zumal von Fall zu Fall andere Faktoren von Bedeutung sein können.