Bei Fristeinhaltung gilt immer der Tag des Posteingangs als Zustellungstag
Wenn es darum geht, Fristen einzuhalten, ist der Vermerk im Zustellungsbescheid entscheidend und nicht der firmeneigene Eingangsstempel. Das hat der Bundesfinanzhof nun ganz klar geregelt. (AZ. XI R 40/11).
Vorausgegangen war folgender Fall: Eine Anwaltskanzlei erhielt ein amtliches Schreiben, auf das binnen vier Wochen die Revision hätte erfolgen müssen. Der Schriftsatz ging auch genau vier Wochen nach dem vermeintlichen Eingang raus, leider lag aber das offizielle und per Zustellung festgestellte Eingangsdatum zwei Tage früher. Deshalb wurde die Revisionsklage wegen Verspätung zurückgewiesen.
Die Anwaltskanzlei hätte, wie es Vorschrift ist, das Briefkuvert mit abheften müssen. Für eine erfolgte Zustellung gilt immer das Zustellungsdatum, keinesfalls der Eingangsstempel der Kanzlei. Das haben nicht nur Anwaltskanzleien, sondern auch Privatpersonen zu befolgen.
Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Umschlag-mit-aufheben-article10090091.html Abgerufen am 13. Februar 2013