Bei Mietwagen gelten Sonderregelungen im Schadensfall

Von Marion Selzer
14. Oktober 2011

Wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat, müssen Mieter eines Wagens selbst bei grober Fahrlässigkeit nicht den gesamten Schaden ersetzen. Allerdings müssen die Mieter auch dann einen Teil der Kosten tragen, wenn im Vertrag unwirksame Bedingungen vorherrschten.

Dem Gericht lag ein Fall vor, bei dem ein betrunkener Mietwagenfahrer durch das Fahren gegen einen Baum einen Totalschaden verursachte. Laut Vertrag war die Selbstbeteiligung auf 770 Euro begrenzt. Nur in einem Falle grober Fahrlässigkeit sollte der gesamte Schaden vom Mieter erstattet werden. Eine solche pauschalisierte Regelung hießen die Richter für unwirksam. Nur entsprechend des Verschuldens sei der Fahrer zu belangen.

Zuvor hatte das Oberlandesgericht Köln zugunsten des Fahrers entschieden. Dieser sollte lediglich die vereinbarten 770 Euro zahlen, da die Kölner Richter die Klausel in Bezug auf die grobe Fahrlässigkeit als unwirksam betrachteten.