Bei Nahrungsergänzungsmitteln müssen nicht alle Inhaltsstoffe zugelassen werden
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschied kürzlich in einem Urteil, dass Inhaltsstoffe von Nahrungsergänzungsmitteln keiner Arzneimittelzulassung bedürfen, wenn diese schon seit mehreren Jahren eingesetzt werden. In dem Urteil ging es um eine Zutat, die von der Lebensmittelüberwachung vor kurzem als zulassungspflichtige Substanz deklariert wurde.
Diese Substanz wurde von der Firma Doppelherz schon seit langem verwendet, weshalb die Firma beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine Ausnahmeregelung beantragte. Als die Behörde dies verweigerte, klagte Doppelherz und bekam Recht. Das Gericht urteilte so, da Nahrungsergänzungsmittel in erster Linie Lebensmittel seien, von denen in der angegebenen Dosis keine pharmakologischen Wirkungen zu erwarten seien.
Darüber hinaus bestehe eine Ausnahmeregelung für Substanzen, die als "charakteristische Zutaten" von Nahrungsergänzungen gelten. Das sei der Fall, wenn "eine langjährige Herstellungs- und Verzehrpraxis besteht".