Bei Schwarzarbeit erlischt Anspruch auf Bezahlung
Wenn ein Handwerksbetrieb seine Mitarbeiter gezielt schwarz arbeiten lässt, ist das für alle Beteiligten riskant. Statt steuerfreie Einkünfte zu erzielen, kann der Unternehmer am Ende sogar leer ausgehen. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) besteht für gesetzlich verbotene Leistungen kein Anspruch auf Entlohnung.
Im verhandelten Fall klagte eine Elektrofirma auf die Zahlung von 5.000 Euro, die neben dem regulären Werkvertrag mit einem Bauunternehmer vereinbart war. Die Arbeiten waren vollständig erledigt - der Unternehmer weigerte sich jedoch die vereinbarte Barzahlung zu leisten.
Zu Recht, wie der BGH entschied. Mit der Vereinbarung, einen Teil des Werklohns schwarz zu zahlen, verstoßen sowohl der Handwerker als auch sein Auftraggeber gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Damit sei der gesamte Vertrag nichtig und der Anspruch auf Bezahlung erlösche.
Passend zum Thema
- Branchen, in denen Schwarzarbeit besonders verbreitet ist
- Die Grenze zwischen Nachbarschaftshilfe und Schwarzarbeit
- Schwarzarbeit - Merkmale, Folgen, Kontrollmöglichkeiten
- Experten zufolge, fördert Mindestlohn und Hinabsetzen des Renteneintrittsalters die Schwarzarbeit
- Schwarzarbeit in Deutschland rückläufig
Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Kein-Anspruch-auf-Bezahlung-article12638906.html Abgerufen am 14. April 2014