Bei türkischer Ehe gilt im Scheidungsfall das Verursacherprinzip

Von Marion Selzer
2. Mai 2012

Das Verursacherprinzip besagt, dass in einer Ehe, die nach türkischem Recht geschlossen wurde, nur derjenige die Scheidung einreichen darf, der keine Schuld am Scheitern der Ehe hat. Diese Regelung gilt auch in Deutschland. So hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart bei einem Paar entschieden, das nach türkischem Recht verheiratet war.

Daher sei bei einer türkischen Ehe derjenige, der das überwiegende oder alleinige Verschulden zur Zerrüttung der Ehegemeinschaft trägt, rechtlich nicht befugt den Scheidungsantrag einzureichen. In diesem Fall war der Mann Schuld am Zerbrechen der Ehe. Er soll die Frau geschlagen haben und wollte die Scheidung einreichen, um dann eine andere Frau heiraten zu können. Die Frau wollte die Ehe aufrechterhalten, weil nach der türkischen Rechtswirklichkeit eine verheiratete Frau ein größeres Ansehen genieße, als eine geschiedene Frau. Aufgrund des Widerspruchs der Frau konnte dem Scheidungsantrag des Mannes nicht stattgegeben werden.