Bei Wohngemeinschaft keine Anrechnung der Löhne

Von Marion Selzer
27. August 2012

Weil eine Frau sich gemeinsam mit ihrem ehemaligen Lebenspartner eine Wohnung teilt, wollte das Sozialamt Kassel ihr das Einkommen ihres Ex-Partners anrechnen und ihr somit den Anspruch auf Hartz-IV verwehren.

Das Bundessozialgericht sieht dieses Verhalten jedoch für verfehlt. In diesem Falle könne nicht von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden, weil beide Personen ihre Gelder getrennt erwirtschafteten und keine Partnerschaft vorliege.

Die Frau muss sich daher das Einkommen ihres Mitbewohners nicht anrechnen lassen und hat ab sofort einen Anspruch auf Sozialhilfe.