Beim Kauf von Hörgeräten in Eigenregie keine Kostenerstattung
Wer sich ein medizinisches Gerät ohne Nachfrage an die Versicherung zulegt, hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass derjenige, der sich in Eigenregie ein medizinisches Gerät wie ein Hörgerät anschafft, keinen Anspruch auf die Unterstützung seitens der Rentenversicherung oder der Krankenkasse hat. Als Einzelperson dürfe man solche Entscheidungen nicht ohne Nachfrage bei den entsprechenden Sozialversicherungsträgern treffen. Dies sei nur dann ausnahmsweise gestattet, wenn es bei der Entscheidung der Träger zu unangemessenen Verzögerungen komme und man dringend auf das betreffende Gerät angewiesen sei.
Anschaffung im Alleingang ist nicht erlaubt
Das Gericht hatte über den Fall einer angestellten Bürokraft zu entscheiden, die sich auf Geheiß ihres Arztes ein Hörgerät zulegte, allerdings ohne die Antwort des Sozialversicherungsträgers einzuholen. Sie begründete ihren Entschluss damit, dass sie während der Arbeit im Kundenkontakt ohne das Gerät nicht auskommen könne.
Doch die Richter ließen diese Argumente nicht gelten. Vor der Anschaffung hätte die Klägerin die Behörden darüber informieren müssen, dass sie nicht mehr länger auf deren Antwort warten könne. Das Gesetz erlaube die Beschaffung im Alleingang nicht.