Beim Verschenken von Gutscheinen gibt es einige Regeln

Von Alexander Kirschbaum
21. Dezember 2012

Gerade an Weihnachten werden immer häufiger Gutscheine verschenkt. Um bei der Einlösung Ärger zu vermeiden, sollten dabei einige Regeln beachtet werden.

Die Ablauffrist des Gutscheins kann bei bestimmten Ereignissen, wie Konzerten, manchmal sehr kurz sein. Ansonsten dürfen Händler das Ablaufdatum nicht zu kurz bemessen. Ist auf dem Gutschein kein spezielles Datum vermerkt, beträgt die Frist drei Jahre. Wenn der Gutschein dann doch einmal verfallen ist, steht dem Kunden immerhin noch ein Teil des Geldes zu.

Eine Namensbindung ist nicht zwingend, der Gutschein kann trotzdem von anderen Personen eingelöst werden. Eine Barauszahlung des Gutscheins kann der Beschenkte von dem Händler nicht verlangen. Da der Verbraucher mit dem Gutschein in Vorkasse tritt, ist der Beschenkte der Gelackmeierte, wenn der Händler Pleite geht.