Beschneidungen von Jungen rechtswidrig, aber straffrei

Von Ingo Krüger
26. September 2012

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, nach dem Beschneidungen bei Jungen zwar rechtswidrig, aber nicht strafbar sein sollen. Allerdings müssen zwei Bedingungen erfüllt sein. So muss eine Einwilligung der Eltern vorliegen und die Beschneidung muss nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen. Dazu zählt im Einzelfall die gebotene und wirkungsvolle Schmerzbehandlung. Erst dann handelt es sich nicht um den Straftatbestand der Körperverletzung.

Die Beschneidungsregeln sollen nicht im Strafgesetzbuch stehen, sondern im Kindschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dazu soll der Paragraf 1631 BGB, der den "Inhalt und die Grenzen der Personensorge" festlegt, um einen Absatz erweitert werden. Demnach dürfen Eltern unter bestimmten Voraussetzungen der Beschneidung ihres Sohnes zustimmen. So darf der Eingriff in den ersten sechs Lebensmonaten von einer Person durchgeführt werden, die dafür besonders ausgebildet ist und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar geeignet ist. Zudem muss der Beschneider die Eltern über den Eingriff und mögliche Folgen aufklären.

Nach einem Urteil des Kölner Landgerichts vom 7. Mai, dem zufolge es sich bei der Beschneidung um eine rechtswidrige Körperverletzung handele, hatte es heftige Proteste von Juden und Muslimen gegeben. Bei diesen Religionen werden Jungen traditionell beschnitten.

Um Irritationen und Rechtsunsicherheit zu verhindern, hatte der Bundestag am 19. Juli beschlossen, Beschneidungen gesetzlich zu regeln. Demnach sei eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig. Diesem Entschluss entspricht der Entwurf aus dem Bundesjustizministerium.