Betriebsratsmitglieder dürfen nicht in Personalinformationssystemen stöbern

Von Alexander Kirschbaum
28. Februar 2013

Mitarbeiterinformationen, die in elektronischen Personalinformationssystemen gespeichert sind, unterliegen dem Bundesdatenschutzgesetz. Sie dürfen laut einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg auch nicht von Mitgliedern des Betriebsrates eingesehen werden.

Ein Krankenpfleger hatte über mehrere Monate hinweg auf das Personalinformationssystem seines Arbeitgebers zugegriffen. Der Mann war im Betriebsrat und wollte für diesen Informationen sammeln. In den Augen seines Arbeitgebers war dieser Zugriff unberechtigt. Vor Gericht beantragte der Arbeitgeber einen Ausschluss des Krankenpflegers aus dem Betriebsrat. Zudem war dem Mann außerordentlich gekündigt worden.

Das Gericht bestätigte den Ausschluss aus dem Betriebsrat, der Beklagte habe seine Pflichten und die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten verletzt. Für eine außerordentliche Kündigung sahen die Richter allerdings keine Veranlassung, da der Krankenpfleger nicht aus privaten Gründen an die Daten gelangen wollte, sondern wegen seiner Betriebsratszugehörigkeit.