Betrunkene Jäger riskieren ihren Waffenschein

Polizei entzieht Jäger nach erfolgreicher Jagd in einer Alkoholkontrolle den Waffenschein

Von Ingo Krüger
24. Oktober 2014

Mit einem Alkoholwert von 0,39 Promille behalten Autofahrer ihren Führerschein, Jäger jedoch nicht ihren Waffenschein. Dies hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Az.: BVerwG 6C 30.13).

Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass Besitzer eines Waffenscheins vorsichtig und sachgemäß mit Waffen und Munition umgehen müssten. Dies tue jedoch nur derjenige, der sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebrauche und sicher sein könne, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden.

Alkohol ist bei der Jagd zwar im Waffengesetz nicht ausdrücklich verboten, doch Nüchternheit ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine der Grundvoraussetzungen für den sachgemäßen Umgang mit einer Waffe.

Jäger zieht vor Gericht

Im vorliegenden Fall hatte die Polizei einen Mann erwischt, der zu Hause zwei Gläser Rotwein und ein Glas Wodka getrunken hatte, bevor er sich auf den Weg zur Jagd machte. Von einem Hochsitz aus erlegte er trotz seines Alkoholpegels einen Rehbock mit einem Schuss.

Auf der Heimfahrt erwischte ihn jedoch eine Polizeikontrolle. Den Entzug des Waffenscheins wollte der Jäger nicht akzeptieren und zog vor Gericht. Die Bundesverwaltungsrichter wiesen seine Klage jetzt aber endgültig ab.