BGH muss über nicht bezahlte Tankrechnung entscheiden

Ein Kunde vergaß, den Preis für die Tankfüllung zu zahlen und soll nun Geld für Detektiv erstatten

Von Jutta Baur
11. April 2011

Über die Verhältnismäßigkeit der Mittel beim Eintreiben einer Tankrechnung muss demnächst der Bundesgerichtshof entscheiden. Ein Kunde hatte nach dem Tanken an einer Kufsteiner Tankstelle noch zwei Vignetten und eine Süßigkeit gekauft, allerdings vergessen die Tankfüllung zu bezahlen.

Der Tankstellenbetreiber ließ den säumigen Kunden durch einen Detektiv aufspüren und verlangte von diesem nicht nur den Betrag für die Tankfüllung, sondern auch die Kosten für den Detektiv zurück. Das ging dem Kunden zu weit. Zwar war er durchaus bereit, die Bezinkosten zu begleichen, die Detektivkosten wollte er allerdings nicht zahlen.

Forderung des Tankstellenbetreibers verhältnismäßig?

Das Gericht muss nun darüber befinden, ob ein rechtskräftiger Kaufvertrag bereits mit dem Zapfen des Benzins zustande kommt oder erst an der Kasse. Da man das Benzin nicht zurückpumpen kann, sieht es so aus, als würde das Gericht zur ersten Variante neigen. Es fragt sich also, ob ein Kunde von sich aus auf die Tankrechnung verweisen muss. Im anderen Fall wäre es in der Verpflichtung des Pächters nachzufragen.

Da sich in diesem Fall die Tankrechnung auf 10,01 Euro belief, die gesamte Rechnung jedoch auf 180 Euro anstieg, fand der Kunde die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Er hatte sich dazu bereiterklärt, 30 Euro Entschädigung zu erstatten. Darauf wollte sich der Tankstellenpächter nicht einlassen. Ein Urteil wird für Anfang Mai erwartet.