BGH-Urteil gibt Klage gegen ausländische Fluggesellschaft statt

Von Matthias Bossaller
20. Januar 2011

Fluggäste können gegen außereuropäische Fluggesellschaften nach EU-Recht auf Entschädigung klagen. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab einem Mann Recht, der gegen die US-Gesellschaft Delta Airlines geklagt hatte, weil sein Flug annulliert wurde.

Der Passagier wollte von Frankfurt am Main in die USA fliegen. Wegen eines technischen Defekts am Flieger konnte der Mann den gebuchten Flug erst am nächsten Tag antreten. Nach EU-Recht stehen den Kunden bei Verspätungen oder Ausfällen verschiedene Leistungen zu. So müsse die Fluggesellschaft Hotelkosten übernehmen oder Ausgleichszahlungen leisten. Im Fall des Mannes wären das 600 Euro gewesen.

Delta Airlines weigerte sich jedoch zu zahlen mit dem Hinweis, in Deutschland seien solche Kompensations-Zahlungen nicht zulässig. Dem widersprach nun der BGH. Entscheidend sei der Abflugort, also Deutschland, gewesen. Daher greift das EU-Recht. Wäre der Fluggast von den USA nach Deutschland geflogen, hätte seine Klage wohl keine Chance gehabt.