Bordellbetreiber müssen volle Umsatzsteuer abführen

Von Max Staender
24. Oktober 2013

Im Jahr 2010 wurde hierzulande die Mehrwertsteuer für Übernachtungen in Hotels auf Druck der FDP von 19 auf sieben Prozent gesenkt. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes gilt dies jedoch nicht für Bordellbetreiber, die ihre Räumlichkeiten kurzzeitig an Prostituierte vermieten.

Im speziellen Fall hat ein Bordellbesitzer die Leistungen in der Umsatzsteuervoranmeldung dem ermäßigten Steuersatz unterworfen und auf die Steuerfreiheit verzichtet, während die Umsätze vom Finanzgericht sowie Finanzamt nach dem Regelsteuersatz versteuert wurden. Der Besitzer des Etablissements klagte dagegen - allerdings ohne Erfolg.

Der Bundesfinanzhof argumentierte in seinem Urteil, dass die kurzfristige Beherbergung von Fremden steuerpflichtig sei und kein ermäßigter Steuersatz gilt, da die Zimmer "für gewerbliche Zwecke zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt" werden.