Bruder und Schwester sind keine Ehepartner
Auch wenn Bruder und Schwester ihr ganzes Leben gemeinsam in einer Wohnung verbracht haben, können sie vor dem Finanzamt nicht wie ein verheiratetes Ehepaar behandelt werden. Wie das Finanzgericht Köln nun entschieden hat, können auch für solche Geschwister-Gemeinschaften bei der Erbschaftssteuer nicht die gleichen Bedingungen wie für Lebenspartner, Kinder oder Enkel gelten.
In dem zu entscheidenden Fall ging es um fünf Geschwister, die gemeinsam unter einem Dach lebten und jeweils die anderen Geschwister als Alleinerben einsetzten. Als im Jahre 2009 bereits zwei Geschwister verstorben waren, verlangte das zuständige Finanzamt die für nicht direkt Angehörige übliche Erbschaftssteuer, wohingegen die drei verbliebenen Geschwister klagten.
Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung müssten sie wie gemeinsam lebende Partner behandelt werden. Laut den Richtern des Finanzgerichts können Geschwister aber nicht wie Eheleute behandelt werden. Hier bestehe ja auch keine gegenseitige Pflicht zur Unterhaltszahlung.