Einheitliche Klärung für Internetsicherungspflicht

Von Marion Selzer
18. April 2012

Wer einen WLAN-Anschluss besitzt, muss dafür Sorge tragen, dass dieser Anschluss nicht von Fremden genutzt werden kann. Hier haftet gewöhnlich der Inhaber des WLAN-Anschlusses. Strittig ist jedoch die Haftungsfrage, wenn Mitbewohner oder Familienmitglieder den Anschluss für illegale Zwecke nutzen.

Das soll nun der Bundesgerichtshof einheitlich entscheiden. Erst kürzlich erhielt ein Polizeibeamter eine Schadensersatzforderung, weil der Sohn seiner Lebenspartnerin, den Internetanschluss nutzte um illegal Musik herunterzuladen. Als das Gericht feststellte, dass nicht der Polizeibeamte als Inhaber des Anschlusses selbst die Dateien heruntergeladen hatte, zog es die Forderung zurück. Seine Anwaltskosten sollte er jedoch wegen Mitverschulden zahlen. Nun soll der BGH entscheiden.

Bisher ist rechtlich nur klar, dass der Inhaber haftet, wenn er seinen WLAN-Anschluss nicht mit einer auf dem Markt üblichen Verschlüsselung vor Fremdzugriffen geschützt hat.