Entschädigung für vorverlegten Flug

Von Matthias Bossaller
13. Oktober 2011

Flugzeuge starten nicht nur verspätet, sondern heben auch früher als nach Fahrplan. Geschieht dies zehn Stunden vor der eigentlichen Startzeit, ohne dass die Passagiere rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt wurden, steht den Fluggästen eine Entschädigung zu. Das entschied das Amtsgericht Hannover.

Solch eine Vorverlegung ist nach der EU-Verordnung mit einer Annullierung gleichzusetzen. Das Gericht bezog sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Verspätung von mehr als drei Stunden wie ein Flugausfall zu behandeln ist. In einem konkreten Fall konnte die Fluggesellschaft nicht nachweisen, dass sie einen zehn Stunden vorverlegten Flug zwei Wochen vor Antritt der Reise bekannt gegeben hat. Deshalb musste sie dem Kläger 400 Euro Entschädigung zahlen.

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