Eventuelle Vertragsstrafen müssen in einem Arbeitsvertrag klar und verständlich formuliert sein

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
6. September 2010

In einem Arbeitsvertrag wird unter anderem auch festgelegt, wie lange die Probezeit dauert, aber wenn darin auch Vertragsstrafen für Arbeitnehmer geregelt werden, so müssen diese klar und verständlich formuliert werden, wie das Arbeitsgericht in Iserlohn jetzt urteilte. Bei solchen Klauseln dürfen auch die Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden.

Bei dem vorliegenden Fall sollte ein Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttogehalts zahlen, wenn er "vertragswidrig" kündigt. Doch diese Formulierung war unzulässig und somit unwirksam, wie die Richter entschieden, denn "vertragswidrig" kann viel bedeuten, so beispielsweise auch, wenn der Arbeitnehmer ohne weitere Erklärungen außerordentlich kündigt oder auch die Kündigungsfrist unterschritten wird.