Für Online-Partnerbörsen gelten andere Richtlinien als für traditionelle Partnervermittlungen
Bei einer Onliner-Partnerschaftsvermittlung ist eine außerordentliche Kündigung nicht möglich
Die Dienstleistungen einer klassischen Partnerschaftsvermittlung zählen zu den so genannten Diensten höherer Art. Das heißt, dass hier ein besonderes Vertrauensverhältnis von Nöten ist.
Hier wird in einem persönlichen Kontakt ein Profil erstellt, aufgrund dessen potentielle Partner ermittelt werden. Daher können solche Dienstverträge auch jederzeit durch eine außerordentliche Kündigung außer Kraft gesetzt werden.
Mann verpasst Kündigungsfrist und verweist auf außergewöhnliche Kündigung
Das trifft allerdings nicht auf die Verträge mit Online-Agenturen zu, so das Amtsgericht München. Im Fall hatten die Richter über einen Mann zu entscheiden, der bei einer solchen Internetagentur einen Vertrag über drei Monate abgeschlossen hatte. Seine Mitgliedschaft sollte sich danach automatisch verlängern, sofern er nicht einen Monat vor Ablauf dieser Zeit den Vertrag gekündigt hätte.
Da der Mann diese Frist bei der Kündigung nicht einhielt, wollte die Betreiberin ihn erst nach weiteren sechs Monaten aus dem Vertrag lassen, für die er weitere 229 Euro zahlen sollte. Mit Berufung auf die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung verweigerte der Mann die Zahlung.
Bei Online-Partnervermittlung liegt kein Dienst höherer Art vor
Daraufhin zog die Betreiberin der Internetagentur vor Gericht und die Richter gaben der Klage statt. Denn bei Vertragsabschluss sei der Mann mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden gewesen. Bei einer solchen Agentur entfalle die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung, da hier kein Dienst höherer Art vorliege.
Bei einer Online-Plattform werde im Gegensatz zu einem persönlichen Gespräch bei einer traditionellen Partnervermittlung, lediglich ein vom Computer gesteuertes Persönlichkeitsprofil erstellt. Anstatt des persönlichen Kontakts berechne der Computer das Profil und suche geeignete Partner. Dazu brauche es weder Direktion noch Taktgefühl, wie es für ein besonderes Vertrauensverhältnis normalerweise nötig ist. Der Mann muss daher die 229 Euro zahlen.
Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Vermittler-braucht-kein-Taktgefuehl-article4717911.html Abgerufen am 14. November 2011