Geschenke, Jobticket und Gutscheine - Steuervorteile für Mitarbeiter
Um die Leistung von Mitarbeitern zu honorieren, genehmigen manche Vorgesetzte eine Lohnerhöhung, andere vergeben Bonuszahlungen oder auch Sachleistungen. Es gibt eine Reihe von Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, für die steuerliche Ermäßigungen gelten oder für die keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Arbeitslohn, Sachzuwendungen und Aufmerksamkeiten
Sowohl ausgezahltes Geld als auch Sachleistungen zählen als Arbeitslohn. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Steuerfrei bleiben "Aufmerksamkeiten" bis zu einem Wert von 40 Euro pro Anlass, dazu zählen etwa ein Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenk. Übersteigt der Wert der Aufmerksamkeit diesen Betrag, muss der Mitarbeiter das Geschenk, wie auch seinen Arbeitslohn, mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern.
Geld gilt grundsätzlich und unabhängig von der Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn, also auch, wenn der Betrag unter 40 Euro liegt. Unabhängig davon dürfen Mitarbeiter monatlich eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sachzuwendung bis 44 Euro erhalten. Diese kann auch in Form eines Gutscheins erfolgen. Bei Betriebsfeiern darf der Arbeitgeber bis zu 110 Euro inklusive Umsatzsteuer für jede teilnehmende Person ausgeben, ohne dass dies zu steuerbarem Lohn führt.
Betriebliche Gesundheitsförderung und Jobtickets
Arbeitgeber können auch helfen, die Gesundheit ihrer Angestellten zu erhalten. Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu 500 Euro im Jahr je Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn oder Gehalt steuerfrei. Dazu zählen Maßnahmen, die in den Leitfäden der Krankenkassen enthalten sind. Kostenlose oder vergünstigte Jobtickets sind nur als Monatskarte frei von Lohnsteuer und Abgaben zur Sozialversicherung. Ein Jahresticket kann nicht auf zwölf Monate verteilt werden. Auch dabei gilt die monatliche Freigrenze von 44 Euro.
Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Alternativen-zur-Lohnerhoehung-article12545906.html Abgerufen am 2. April 2014