Hautkrebs ist nun anerkannte Berufskrankheit bei Dachdeckern

Von Katja Seel
2. April 2012

Das Sozialgericht Aachen hat in der vergangenen Woche einem Dachdecker Recht gegeben, der auf die Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit geklagt hatte.

In der Begründung des Urteils betonten die Richter, dass es unzweifelhaft feststehe, dass die über mehrere Jahrzehnte hinweg unter freiem Himmel ausgeübte Handwerkertätigkeit die Enstehung der Erkrankung begünstigt habe. Somit sei der Ausnahmetatbestand gegeben.

Die Berufsgenossenschaft dagegen hatte im Vorfeld eine Anerkennung des Hautkrebses, der sich bei dem Mann im Kopfbereich gebildet hatte, als Berufskrankheit zurückgewiesen. Die Begründung lautete, dass Hautkrebs bei Dachdeckern nicht im Katalog der Verordnung über Berufskrankheiten anerkannt sei. Die Genossenschaft kann gegen das Urteil noch Berufung einlegen.