Internetprovider nicht zur Vorratsdatenspeicherung und Weitergabe von IP-Adressen verpflichtet
Laut des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind Internetprovider nicht dazu verpflichtet, IP-Adressen ihrer Kunden zu speichern. Zudem merkt das Oberlandesgericht an, dass die Provider demzufolge auch nicht zu einer Herausgabe derselbigen Daten verpflichtet sein können. Einzige Ausnahme wäre, wenn eine richterliche Anordnung vorläge. Wobei auch dann lediglich die Daten, die genau zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorliegen, offengelegt werden müssten.
Diesem Urteil ist vorangegangen, dass sich ein namhafter Provider weigerte, temporäre IP-Adressen und sonstige sensible Daten seiner Kunden an Vertreter der sogenannten Content-Industrie weiterzugeben. Darauf hin klagten besagte Vertreter erfolglos auf eine Herausgabe der IP-Adressen, anhand derer sie gegen Urheberrechtsverletzungen hätten vorgehen können.
Direkte Folge des Schiedsspruchs ist die Stärkung des Datenschutzes und des Verbraucherschutzes. Eine weitere denkbare Folge könnte das Ende von Massenabmahnungen in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen sein.