Internetverkäufer haften für nicht gelieferte Ware

Von Alexander Kirschbaum
14. März 2013

Verkäufer müssen dafür Sorge tragen, dass sie bereits verkaufte Ware auch tatsächlich liefern können, wie das Landgericht Coburg in einem aktuellen Urteil entschieden hat. Ein Verkäufer hatte über eine Auktionsplattform im Internet 10.000 Hosen zu einem Gesamtpreis von 20.000 Euro an einen Bieter versteigert.

Kurz nach der Auktion fiel ihm allerdings auf, dass er die Hosen nicht liefern könne, da sein Bruder diese aufgrund eines Wasserschadens schon verkauft hatte. Der Käufer war mit dieser Erklärung überhaupt nicht einverstanden und klagte auf Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro. Diese Gewinnsumme sei ihm aufgrund der nicht erfolgten Lieferung entgangen. Das Gericht gab dem Kläger jetzt in vollem Umfang recht.

Nach Ansicht der Richter liegt es in der Verantwortung des Verkäufers, sein Geschäft zu organisieren und darauf zu achten, dass Ware nicht doppelt verkauft wird. Wenn ihm dies nicht gelingt, dann haftet er für etwaige Regressansprüche der Käufer. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass dem Käufer durch den Vorfall 10.000 Euro entgangen waren. Ein Zeuge hatte glaubhaft versichert, dass er dem Käufer die ersteigerten Hosen für 30.000 Euro abgekauft hätte.