Kein Anspruch auf Arbeitsplatz am Wohnort

Die Pflicht zur Rücksichtnahme rechtfertigt laut LAG Rheinland-Pfalz keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz am Wohnort

Von Ingo Krüger
12. Mai 2015

Zwar müssen Arbeitgeber Rücksicht auf die familiäre Situation ihrer Beschäftigten nehmen, dies rechtfertigt jedoch nicht den Anspruch auf einen Arbeitsplatz am Wohnort. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 5 Sa 378/14). Betroffen davon ist auch der Wunsch, im Homeoffice tätig zu sein.

Sachbearbeiterin verlangt Arbeitsplatz am Standort Saarbrücken

Im aktuellen Fall hatte eine Sachbearbeiterin eines Versicherungskonzerns geklagt, deren Dienstort 2007 von Saarbrücken nach Mainz verlegt worden war. Bis sie 2012 in Elternzeit ging, pendelte die Frau viele Jahre von ihrem Wohnort bei Saarbrücken zu ihrer neuen Arbeitsstelle.

Nun verlangte sie eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden, mit einer Verteilung montags bis freitags von 08:30 bis 12:30 Uhr. Sie begründete dies mit einer emotionalen Störung ihres Kindes, die einen ganztägigen Kindergartenbesuch nicht erlaube. Ferner beanspruchte sie einen Arbeitsplatz am Standort Saarbrücken.

Arbeitgeber muss Anträge lediglich prüfen und nach "Treu und Glauben" entscheiden

Das LAG urteilte jetzt, dass nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Arbeitnehmer zwar grundsätzlich eine Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen können. Arbeitgeber seien gesetzlich zur Rücksichtnahme verpflichtet.

Dies beinhalte jedoch lediglich, dass sie Anträge auf Änderung der vertraglichen Beziehungen prüfen und außerdem nach "Treu und Glauben" entscheiden müssen. Im konkreten Fall erschwere es den Arbeitsprozess, wenn die Mitarbeiterin in Saarbrücken isoliert und ohne Anleitung tätig ist.