Keine Karriere mit Tattoo - Arbeitgeber dürfen Bewerber mit auffälligem Körperschmuck ablehnen

Von Dörte Rösler
12. Juni 2014

Die Akzeptanz von Tätowierungen und Piercings ist gestiegen. In der Generation der 25- bis 34-Jährigen trägt mittlerweile jeder Fünfte dauerhaften Körperschmuck.

Wer einen Job in der Öffentlichkeit anstrebt, sollte jedoch auf großflächige Tattoos verzichten. Ob Post oder Polizei, Geldinstitut oder Gastronomie - wenn Bewerber zu auffällig dekoriert sind, darf der Arbeitgeber sie ablehnen.

Die Macht liegt beim Arbeitgeber

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt bringen sichtbare Tätowierungen einen "gesteigerten Erlebnisdrang" und "überzogene Individualität" zum Ausdruck, die in manchen Berufen unangebracht seien. Geklagt hatte eine Polizistin, die im Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst an einem großflächigen Tattoo auf dem Unterarm gescheitert war. Als Beamtin der Bundespolizei, so die Richter, könne ihre Tätowierung das Misstrauen der Bürger schüren und "die Toleranz anderer übermäßig beanspruchen".

Auch in weniger offiziellen Berufen darf der Arbeitgeber bestimmen, welcher Körperschmuck während der Arbeit erlaubt ist oder nicht. So muss eine Flugbegleiterin mit tätowierten Waden in den Innendienst wechseln.

Bankangestellte, Servicekräfte in der Gastronomie oder Kundenberater bei der Versicherung müssen ebenfalls auf sichtbare Tätowierungen und Piercings verzichten. Wenn der Chef es will, sind auch Ohrringe bei Männern nicht erlaubt.

Unter die Wäsche darf der Arbeitgeber allerdings nicht schauen. Eine kleine Rose auf dem Schulterblatt oder andere dezente Tattoos, die unter der Dienstkleidung unsichtbar bleiben, sind in jedem Job erlaubt.