Keine Miete gezahlt: Fristlose Kündigung oft letzter Ausweg für Vermieter

Bei Mietrückstand ist Prozess oft wirkungslos - fristlose Kündigung als einziger Ausweg

Von Laura Busch
12. Juli 2010

Schwarze Schafe gibt es überall, aber selten ist ihnen so schwierig beizukommen, wie in Mietangelegenheiten. "Grundsätzlich muss die Miete bis zum dritten Werktag des Monats - im Voraus - bezahlt werden", so Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Soweit die Theorie. In der Praxis ergeben sich für Vermieter echte Schwierigkeiten, wenn die Mietpartei in Zahlungsrückstand gerät.

Meist wird dann zunächst über einen Anwalt abgemahnt. Der Vermieter hat jedoch auch das Recht, direkt zu klagen. Dann kommt es jedoch für gewöhnlich zu einem Prozess, der oft Jahre dauern kann. Ob der Vermieter dann sein Geld bekommt, ist oft nicht mal sicher. Denn wenn die Mietpartei zahlungsunfähig ist, sieht es mit der Rückzahlung nach einem Rechtsstreit immer noch düster aus.

Eine Alternative stellt die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs dar. Sie darf erfolgen, wenn die Mietpartei zwei Monate hintereinander mit mehr als einer Mietzahlung zurücksteht. Kann der Mieter das ausstehende Geld innerhalb von zwei Monaten zahlen und fallen keine erneuten Schulden an, wird die Kündigung wirkungslos.