Kinder als Unfallverursacher: Wann Eltern für den Nachwuchs gerade stehen müssen

Von Nicole Freialdenhoven
4. Juni 2013

Auf Verbotsschildern wird häufig gewarnt, dass Eltern für ihre Kinder haften. Doch die Realität sieht anders aus. Ganz allgemein gilt zwar, dass Eltern eine Aufsichtspflicht haben, doch dabei handelt es sich nicht um eine lückenlose Überwachung der Kinder rund um die Uhr.

Dies gilt sogar schon für kleine Kinder: Wenn ein dreijähriges Kind ein anderes Kind im Sandkasten mit einer Plastikschaufel verletzt, während die Mutter auf der Sitzbank gerade nach Taschentüchern kramt und nicht hinsieht, hat sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt.

Anders sieht es jedoch auch, wenn ein kleines Kind kurz von der Nachbarin beaufsichtigt wird, während die die Eltern mit anderen Dingen beschäftigt sind. Betätigt sich das Kind in dieser Zeit künstlerisch, in dem es Schlangenlinien in den Lack von Nachbars Auto kratzt, liegt die Schuld nicht bei der Nachbarin, sondern bei den Eltern, die für den Schaden aufkommen müssen.

Richtet das Kind jedoch Schaden an, während es im Kindergarten ist, muss der Kindergarten dafür aufkommen. In diesem Fall wurde die Aufsichtspflicht nämlich in der Regel vertraglich zeitweise auf den Kindergarten übertragen.

Generell gilt, dass Kinder unter 7 Jahren noch nicht deliktfähig sind. Im Straßenverkehr werden sie sogar erst ab 10 Jahren für ihr Verhalten haftbar gemacht. Kommt es dann zu einem Unfall, zum Beispiel weil sie bei Rot über die Ampel gegangen sind, müssen sie, bzw. ihre Eltern, für den Schaden aufkommen.