Krank im Ausland - unbedingt die Notrufzentrale der Versicherung einschalten

Von Dörte Rösler
7. März 2014

Für medizinische Behandlungen auf Reisen steht eine Auslandskrankenversicherung ein. Wer eine Police abgeschlossen hat, sollte jedoch auch die Regeln genau lesen: Im Krankheitsfall muss die Notrufzentrale des Versicherers informiert werden - sonst erlöschen die Ansprüche gegen die Versicherung.

Auslandskrankenversicherung verweigert die Zahlung

In einem konkreten Fall war ein Reisender in Kamerun schwer erkrankt. Er litt an Bauchkrämpfen, begleitet von heftigem Erbrechen und Durchfall. Nach einem Kreislaufzusammenbruch brachten ihn Bekannte in ein örtliches Krankenhaus, wo er mehrere Tage stationär behandelte wurde.

Wieder zurück in Deutschland wollte der Urlauber sich die Kosten von 3.265,57 Euro von seiner Auslandskrankenversicherung erstatten lassen. Diese weigerte jedoch die Zahlung. Begründung: der Mann hätte die Notrufzentrale einschalten müssen, damit diese die Behandlung im Ausland begleitet. Aus den vorgelegten Rechnungen ginge nicht hervor, welche Diagnose die afrikanischen Ärzte gestellt hatten und wozu die verabreichten Medikamente dienten. Einen Arztbrief gab es nicht.

Das Amtsgericht München gab der Versicherung Recht: spätestens als es dem Mann besser ging, hätte er die Notrufnummer wählen müssen - oder er hätte seine Bekannten darum bitten können. Die aus Kamerun mitgebrachten Unterlagen allein reichten nicht aus, um den Anspruch gegenüber der Versicherung zu prüfen.