Krankenkassen dürfen nicht mit Versandapotheken werben
Einer gesetzlichen Krankenkasse ist es verboten, für eine ausländische Versandapotheke mit Bonus-Versprechen zu werben. Dass eine solche Praxis gegen im Land geltende Bestimmungen der Arzneimittelverträge verstößt, urteilte in einem am Montag veröffentlichten Beschluss das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Auslöser war eine Betriebskrankenkasse, die Werbebroschüren einer niederländischen Versandapotheke an ihre Mitglieder verschickt hatte. In einem Begleitschreiben warb sie mit dem Versprechen, beim Kauf freiverkäuflicher und auch zuzahlungspflichtiger Medikamente einen persönlichen Bonus zu zahlen. Daraufhin klagte ein Apotheker, der in Rheinland-Pfalz ansässig ist, auf Unterlassung.
In seiner Urteilsbegründung hielt das Gericht fest, dass nach den Arzneimittel-Lieferverträgen "eine Beeinflussung von Versicherten zugunsten einer bestimmten Apotheke oder andere Abgabestellen unzulässig" sei. Das Rundschreiben könne nicht mehr als eine sachliche und neutrale Informationsvermittlung betrachtet werden. Wettbewerbsgesetzlich unzulässig anlockende Wirkung habe gerade der Hinweis auf einen Bonus.