Kündigungsschutzklage befreit nicht von neuer Jobsuche - sonst gibt es kein Arbeitslosengeld
Nach einer Kündigung erhalten Arbeitnehmer Arbeitslosengeld - aber nur, wenn sie für die Vermittlung eines neuen Jobs zur Verfügung stehen. Das gilt auch für arbeitslos Gemeldete, die über eine Kündigungsschutzklage in ihren alten Job zurück wollen. Während das Verfahren läuft, müssen sie sich parallel bei angebotenen Stellen bewerben oder an empfohlenen Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen.
In einem Urteil weist das Sozialgericht Stuttgart darauf hin, dass die Agentur für Arbeit nur zahlen muss, wenn der gekündigte Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen der Behörde zur Verfügung steht.
Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Mitwirkung-auch-bei-Kuendigungsschutzklage-article11258566.html Abgerufen am 4. September 2013