Mieterin hat Recht auf Piratenflagge

Von Marion Selzer
24. Oktober 2011

Obwohl der Vermieter dagegen ist, darf eine Chemnitzer Mieterin die Piratenflagge als Vorhang am Fenster aufhängen. Mit diesem Entscheid des Landgericht Chemnitz wurde das Urteil der ersten Instanz aufgehoben und der Beklagten Recht gegeben.

Da der Vermieter den Totenkopf auf der Flagge als Abschreckung gegenüber anderen möglichen Mietinteressenten des Mehrfamilienhaus sah, verlangte er 700 Euro als Entschädigung von der Mieterin für das Aufhängen der Fahne. Dies ließ die Mieterin nicht auf sich sitzen, denn schließlich könne es nicht angehen, dass ein Vermieter vorschreiben könne, welche Motive bei einem Fenstervorhang erlaubt seien. Ihr ginge es ums Prinzip. Allerdings wäre sie zum Kompromiss bereit und würde ihren Sohn überreden, die Fahne wegzuhängen und auch in Zukunft auf sie zu verzichten, sofern sie keine Kosten am Gerichtsverfahren tragen müsse.