Muslimin in der Grundschule - das Kind will nicht am Schwimmunterricht teilnehmen
Sie ist gerade einmal acht Jahre alt und geht auf eine deutsche Grundschule. Wie es an den meisten Schulen Pflicht ist, soll das Mädchen gemeinsam mit ihren Klassenkameraden einen Schwimmunterricht absolvieren. Doch da das Kind sich selbst als sehr gläubige Muslimin sieht, weigert sie sich. Ihre Religion verbietet es ihr, in Schwimmkleidung gesehen zu werden, daher ist der Unterricht für sie unzumutbar.
Auch der Vater der Familie bestärkt sein Kind in diesem Glauben. Seiner Meinung nach wäre das Schwimmen allein unter Mädchen allerdings kein Problem. Nur da es sich um eine gemischte Klasse handelt, sei es aus Glaubensgründen verboten, dass das Kind sich in einem Badeanzug zeigt. Nach ihrer Auslegung des Korans muss ein Mädchen sich ab einem Alter von acht Jahren und sechs Monaten komplett verhüllen.
Die Familie ist daher vor Gericht gegangen, doch der zuständige Richter am Bremer Oberverwaltungsgericht hat der Schule recht gegeben. Das Kind ist verpflichtet, am Schwimmkurs teilzunehmen. Die Begründung: sie sei viel zu jung, um durch diesen Umstand wirklich in einen echten Gewissenskonflikt zu geraten. Erst ab der fünften Klasse dürfen Mädchen einem eigentlich obligatorischen Schwimmunterricht fern bleiben, wenn ihr Glaube ihnen dies verbietet.
Die Familie ist mit diesem Richtsspruch allerdings nicht einverstanden. Sie will daher vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht Einspruch einlegen und den Fall neu verhandeln lassen. Die Glaubensfreiheit sollte nach Meinung des Vaters höher gewertet werden.