Nebenkostenabrechnung darf geringe Abweichungen haben, aber nicht beim Mieterwechsel

Bei einem Mieter-Wechsel ist eine genaue Abrechnung erforderlich zur Vermeidung von Nachteilen

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
12. Februar 2009

Die Nebenkostenabrechnung muss jährlich erfolgen, doch können darin auch, zeitlich bedingt, geringe Abweichungen vorhanden sein, wenn es nicht zum Nachteil des Mieters ist.

Aber bei einem Mieter-Wechsel muss alles genau abgerechnet werden, so auch das Urteil vom Bundesgerichtshof. Bei dem strittigen Fall ging es um eine Abrechnung des Wasserverbrauchs. Der Vermieter hatte die, von dem zuständigen Wasserwerk errechnete, Nachzahlung aus dem vergangenen Jahr und die Abschlagszahlungen für das laufende Jahr in einer Summe in der Nebenkosten-Abrechnung dargelegt.

Gesetzliche Regelung der Nebenkostenabrechnung

Eine der Mieterinnen fand dies nicht in Ordnung und klagte vor Gericht, was aber dem Vermieter Recht gab, denn die Nebenkostenabrechnung muss, wie es der Gesetzgeber vorschreibt, spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Abrechnungszeitraum erstellt sein, aber der Vermieter darf auch Nachzahlungen aus dem Vorjahr noch mit in die aktuelle Abrechnung aufnehmen. Außerdem wohnte die Mieterin schon mehrere Jahre in diesem Haus, so dass überhaupt kein Nachteil für sie dadurch entstand.

Wichtig ist aber eine ganz genaue Abrechnung, wenn ein Mieter-Wechsel geschieht, weil es ansonsten zu einer ungerechten Kostenverteilung kommen könnte.