Ostersonntag ist "nur" ein kirchlicher Feiertag, so dass kein Feiertagszuschlag bezahlt wird

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
30. März 2010

Wer sonntags arbeiten muss, so beispielsweise Angestellte in einer Bäckerei, der hat Anspruch auf einen Lohnzuschlag, der laut Tarifvertrag bei 75 Prozent liegt. Bei einem Feiertag ist dieser Zuschlag aber noch deutlich mit 175 Prozent höher.

Nun haben Angestellte einer Großbäckerei in Niedersachsen in früheren Jahren auch am Ostersonntag diesen Feiertagszuschlag von 175 Prozent erhalten, doch ab dem Jahr 2007 bekamen sie nur noch den normalen Sonntagszuschlag von 75 Prozent und gingen deshalb vor Gericht. Doch das Bundesarbeitsgericht entschied letztendlich, dass der Ostersonntag wie auch der Pfingstsonntag kein gesetzlicher, sondern "nur" ein kirchlicher Feiertag ist, so dass also nur der normale Sonntagszuschlag zu zahlen ist.