Patientenverfügung konkret formulieren

Von Thorsten Hoborn
1. Juli 2009

Die neue vom Bundestag verabschiedete Regelung zur Patientenverfügung besagt, dass die Willenserklärung schriftlich erfolgen muss. In ihr sollte der Patient alle relevanten Wünsche genau aufführen und auch begründen. So reicht es nicht, Bluttransfusionen oder die Annahme eines Spenderorgans auszuschließen.

Vielmehr ist auch die persönliche oder religiöse Begründung dieser Entscheidung Teil der Patientenverfügung. Die Veränderung der Verfügung ist jederzeit möglich: Liegt sie konkret vor, muss sie nur vernichtet werden. Ist sie hingegen im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt, muss eine Löschungsnotiz an den Fachanwalt erfolgen.

Der Medizinrechtsausschuss des Deutschen Anwaltsvereins empfiehlt, die Patientenverfügung zusätzlich mit einer Vorsorgevollmacht zu versehen, damit im Notfall ausschließlich Vorsorgebevollmächtigte und Ärzte über die medizinische Behandlungsmethode entscheiden.