"Poolarbeitsplätze" lassen sich als als Werbungskosten geltend machen

Von Max Staender
5. Juni 2013

Sofern Angestellte keinen Platz zum Arbeiten haben, dürfen sie die Kosten für ihr heimisches Arbeitszimmer im Zuge ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Im verhandelten Fall standen einem Betriebsprüfer in dessen Firma lediglich "Poolarbeitsplätze" zur Verfügung, so dass er die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer geltend machen wollte.

Allerdings kommt laut dem Finanzgericht Düsseldorf lediglich ein beschränkter Werbungskostenabzug in Frage, da es sich bei dem Arbeitszimmer des Mannes nicht um den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit gehandelt hat. Grundsätzlich lassen sich jedoch auf diesem Weg jährlich bis zu 1.250 Euro steuerlich geltend machen.