Position des Jugendamtes gestärkt: Besserer Schutz von verhaltensauffälligen Kindern

Von Cornelia Scherpe
30. Oktober 2013

Es ist leider ein öfter vorkommendes Szenario, das Jugendamt wird von Freunden oder Nachbarn informiert, da bei einer Familie offenbar nicht alles stimmen kann. Das Kind verhält sich anderen Menschen gegenüber auffällig und das Jugendamt geht dem auf die Spur.

Jugendamt durch Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm gestärkt

Zwar werden dann auch oft Verhaltensauffälligkeiten beobachtet, doch längst nicht in jedem Fall kann das Jugendamt etwas tun. Ist die grundlegende Versorgung der Kinder gesichert und Eltern weigern sich, den Nachwuchs zu psychologischen Untersuchungen gehen zu lassen, können die Kinder nicht einfach aus der Familie genommen werden. Dies war der bisherige Stand.

Das Oberlandesgericht Hamm hat nun in einem Beschluss diese Lücke geschlossen und das Jugendamt gestärkt. Nun dürfen Kinder der Familie entzogen werden, wenn die Verhaltensauffälligkeiten ganz klar sichtbar, die Erziehungsberechtigten aber nicht bereit zur Kooperation sind. Laut Gerichtsbeschluss steht es dem Jugendamt nun zu, sowohl das Recht zur Gesundheitsfürsorge als auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.

Rechtskräftiger Beschluss basiert auf verhandelten Fall

Diese rechtskräftige Aussage des Gerichts basiert auf einem jüngst verhandelten Fall. Dabei war eine 15-Jährige kaum noch zur Schule gegangen, doch die Eltern reagierten auf keine Kontaktaufnahme. Als das Mädchen schließlich in ein Krankenhaus musste, wurde in diesem Zusammenhang vom Psychologen auch ein krankhaftes Selbstbild diagnostiziert. Als die Eltern das Kind aber einfach aus der Klinik holten und erneut nicht auf Schreiben und Anrufe reagierte, beschloss das Familiengericht, dass das Jugendamt sowohl das Aufenthaltsbestimmungsrecht als auch das Rechts zur Gesundheitsfürsorge bekommt.

Die Eltern hatten dagegen geklagt, doch das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Kindeswohl offenbar gefährdet sei und bei fehlender Kooperationsbereitschaft davon ausgegangen werden muss, dass die Eltern die bedrohliche Lage des Kindes nicht verstehen.