Praxisgebühr kann ab sofort von der Steuer abgesetzt werden

Von Marion Selzer
28. August 2012

Wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat, können die 10 Euro Praxisgebühr, die bei einem Arztbesuch einmal pro Quartal fällig werden, von der Steuer abgesetzt werden. Die Praxisgebühr zählt dabei allerdings nicht als eine Sonderausgabe, sondern als eine außergewöhnliche Belastung.

Eine außergewöhnliche Belastung wird aber nur dann anerkannt, wenn der Patient mehr als andere Steuerzahler belastet wird. Das kann beispielsweise bei einer schweren Erkrankung der Fall sein.

Ab wann die Zahlung von Praxisgebühren außergewöhnlich und damit nicht mehr zumutbar ist, richtet sich vor allem nach dem Einkommen und dem Familienstand der Person. Verbraucher sollten für einen solchen Fall alle Belege und Abrechnungen über Gesundheitskosten aufbewahren.