Privates Waldstück: Eigentümer haftet nicht für waldtypische Schäden bei Spaziergängern
Wenn ein Spaziergänger im Wald von einem herabfallenden Ast verletzt wird, und es sich dabei um einen Privatbesitz handelt, kann der Geschädigte vom Eigentümer des Landes keinen Schadensersatz verlangen, so die Richter vom Bundesgerichtshof.
Im Fall ging es um eine Frau, die im Jahre 2006 bei einem Spaziergang durch einen saarländischen Privatwald durch einen herabfallenden Ast eine Gehirnerschütterung erlitt. Daraufhin zog die Frau vor Gericht und verlangte Schadensersatz. Sowohl die Richter vom Landgericht Saarbrücken als auch die Richter vom Bundesgerichtshof sahen den Anspruch für nicht gegeben.
Bei einem Besuch im Wald müsse mit den typischen Gefahren gerechnet werden, dazu gehören eben auch Äste, die von den Bäumen fallen. Das Oberlandesgericht des Saarlandes hatte der Klage der Frau in zweiter Instanz stattgegeben.