Recht auf Ausgleichszahlung bleibt
Kommt es zu drei oder mehr Stunden Verspätung beim Abflug, dann haben Reisende einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Dieser Anspruch bleibt auch bestehen, wenn es aufgrund technischer Defekte, die erst kurz vorm Abflug erkannt und behoben werden müssen, zu einem verzögerten Abflug kommt.
So haben jedenfalls die Richter vom Amtsgericht Rüsselheim entschieden. Im Fall ging es um ein Flugunternehmen, das seinen Kunden keine Ausgleichszahlung geben wollte, weil die technischen Probleme als außergewöhnliche Umstände zu werten seien. Die Richter urteilten jedoch anders. Denn von solchen Umständen könne nur die Rede sein, wenn die Verzögerung nicht in den Verantwortungsbereich des Unternehmens falle.
Terroristische oder sabotierende Handlungen Dritter gehören hier beispielsweise dazu, jedoch nicht technische Defekte.