Rückkehr in den Job oder Rente - Krankenkassen dürfen Patienten nicht zwingen
Wer Krankengeld bekommt, ist bei der Krankenkasse nicht sonderlich beliebt. Oftmals versuchen die Kassen betroffene Versicherte mit Anrufen oder Briefen unter Druck zu setzen, damit diese schnell wieder in den Job zurückkehren. Solange der eigene Arzt den Versicherten für arbeitsunfähig hält, darf er aber zu Hause bleiben.
Gutachten vom MDK abwarten
Die Krankenkassen ignorieren allerdings häufig die Meinung der niedergelassenen Ärzte und lassen den Fall von einem Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) prüfen. Dieser kann den Patienten innerhalb eines Tages für gesund erklären - meist allein aufgrund der Aktenlage.
Um weiter Krankengeld zu beziehen, muss der Versicherte nun aktiv werden. Als erstes sollte er Widerspruch einlegen und eine Zweitbegutachtung beantragen. Der Arzt vom MDK muss den Patienten dann zumindest persönlich anschauen und befragen.
Mit einem kostenlosen Eilverfahren auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht ist sichergestellt, dass die Zahlungen während der Klärung weiterlaufen.
Nicht krank zur Arbeit gehen
Trotz Krankschreibung zur Arbeit zu gehen, ist für den Versicherten nicht nur belastend - es kann auch teuer werden. Sollten sich die körperlichen Beschwerden durch das Arbeiten verschlimmern, hat der Versicherte keinen Anspruch auf Schadenersatz.
An der Genesung mitarbeiten
Wer Krankengeld bezieht, hat auch Pflichten. Er muss empfohlene Therapien mitmachen und darf nichts tun, was seine Genesung verzögern oder verhindern könnte. Konkret bedeutet das: Patienten, die eine erfolgversprechende Behandlung verweigern, verlieren ihren Anspruch auf Geld.
Wenn die Kasse eine Psychotherapie oder Reha empfiehlt, sollte der Versicherte deshalb gut nachdenken, bevor er diese ablehnt.
Kein Zwang zum Rentenantrag
Krankengeld wird innerhalb von drei Jahren für maximal 78 Wochen gezahlt. Läuft diese Frist ab, ohne dass der Versicherte wieder arbeitsfähig ist, fordert die Kasse ihn meist auf, einen Rentenantrag zu stellen. Oftmals versuchen die Kassenmitarbeiter auch schon vorher Druck auszuüben - um die Kosten von sich selbst auf die Rentenkassen abzuwälzen.
Patienten müssen sich diesem Druck allerdings nicht beugen. Die Krankenkasse darf niemanden zwingen, vorzeitig in Rente zu gehen. Allerdings: Die Kasse darf verlangen, dass der Versicherte einen Reha-Antrag stellt.
Wenn diese keine Aussichten auf Erfolg hat, wird der Antrag automatisch zum Renten-Antrag umgewidmet.
Liegt die Aufforderung zum Reha-Antrag in der Post, hat der Versicherte zehn Wochen Zeit die Papiere einzureichen. Wer nicht in Rente gehen möchte, sollte aber schon vorher rechtliche Schritte unternehmen. Innerhalb von vier Wochen ist es möglich, schriftlichen Widerspruch einzulegen. Die Kasse muss ihre Aufforderung dann nochmals prüfen.