Schutz vor kurzfristiger Kündigung von Leiharbeitern

Von Marion Selzer
30. April 2012

Zeitarbeits- und Leiharbeiterfirmen dürfen aufgrund von Auftragslücken und Mangel an Arbeitsplätzen keine Mitarbeiter betriebsbedingt entlassen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Kündigung eines Mitarbeiters mit der Begründung, es gäbe keine Verwendung mehr für ihn, nicht rechtens ist.

Endet der Auftrag eines Kunden, dürfen die dort eingesetzten Mitarbeiter nicht deshalb entlassen werden. Auch wenn sonst keine anderen Aufträge vorhanden sind müssen die Mitarbeiter weiterhin beschäftigt bleiben. Bei kurzfristigen Auftragslücken trägt die Leiharbeiterfirma allein das Beschäftigungsrisiko.