Sonderurlaub bei Hochzeit

Theoretisch muss der Arbeitnehmer nur für die Zeit der Trauung freigestellt werden

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
22. April 2011

Wenn ein Arbeitnehmer heiratet, so muss er dafür von seinem Arbeitgeber freigestellt werden. Aber diese gesetzliche Regelung gilt im Prinzip nur für die Zeit der Trauung, für eine anschließende eventuelle Hochzeitsfeier dagegen ist der Arbeitgeber nicht zuständig, wie Michael Eckert, ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg erläutert.

Der Sonderurlaub ist in vielen Tarifverträgen geregelt

Für die Zeit der standesamtlichen Trauung gilt der Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der dies als sogenannte "vorübergehende Verhinderung" bezeichnet. Doch wie lange diese "Verhinderung", sprich Trauung, dauert, ist nicht festgelegt. So müsste also ein Arbeitnehmer, wenn er um 9.00 Uhr heiratet, theoretisch nachmittags wieder an seinem Arbeitsplatz erscheinen, was aber nicht jeder Arbeitgeber verlangt. Dieser Sonderurlaub ist aber auch in vielen Tarifverträgen geregelt.

Grundsätzlich sollte man aber vorher mit seinem Arbeitgeber über den Sonderurlaub und die eventuell anschließenden Flitterwochen sprechen, damit die Urlaubsplanung im Betrieb rechtzeitig geregelt werden kann, denn eine Sonderbehandlung kann man nicht automatisch erwarten, besonders wenn vielleicht Ferienzeit ist, wo auch andere Kollegen in Urlaub gehen wollen.